Erklärung für alte Bezeichnungen

* = geboren

+ = gestorben

oo = verheiratet

Ablösezins:

Bei der Revolution im Jahre 1848 wurden die Bauern von der Grundherrschaft befreit. Das heißt, sie konnten sich ab dem Jahr 1849 freikaufen. Die Abgaben an die Grundherrschaft von einem Jahr wurden alle in Geld umgewandelt: d.h. dieser Betrag wurde jährlich mit 4 % verzinst. Dies ergab die Ablösesumme, die jährlich, 34 Jahre lang bezahlt werden musste. Diese Summe konnte aber auch in kürzerer Zeit oder auf einmal abzahlt werden. Einzelne Bauern zahlten die Ablösesumme erst während der Zeit der Inflationszeit

Abfahrtsumme:

Der Geldbetrag an den Übergeber, welcher vom bisher besessenen Gut absteht oder zurücktritt

Auffahrt oder Abfahrt:

Die zu bezahlende Gebühr bei Antritt der Mayrschaft (= Hofübernahme) oder Abfahrt (= Hofübergabe oder Verkauf), welche anfällt. Diese ist vergleichbar mit der Eintragung oder Löschung in das Grundbuch

Blumbesuch:

Das Weiderecht auf den Grundstücken der Grundherrschaft oder des Landesherrn

Bemorgengabt:

Der Bauer bemorgengabt ihre Jungfräulichkeit mit dem 3. Pfennig. Brachte die unberührte Braut 300 fl (Gulden) Heiratsgut mit in die Ehe, so legte der Bräutigam denselben Betrag dazu. Damit war das gemeinsame Vermögen 600 fl. Die Morgengab war der 3. Pfennig, 1/3 des Heiratsguts der Braut, also 100 fl. Demnach betrug das gemeinsame Vermögen 700 fl. Dieser Betrag war Berechnungsgrundlage des Muttergutes oder des eventuell zurückfallenden Heiratsgutes beim Tod der Frau.

Ehehalten:

Dienstboten oder Gesinde

Einfang:

Ein umzäuntes Grundstück, (mit Zaun, Steinen oder Sträuchern) damit keine großen Wild- oder Haustiere auf das Grundstück konnten

Erbrecht:

Das Erbrecht war eine Form der Verstiftung des Hofes. Der Bauer hatte das Recht seinen Hof zu vererben, an wen er wollte. Der Grundherr konnte den Hof nicht anderweitig verstiften.

Espan

Lt. Schmeller, dem Verfasser des bayr. Wörterbuches im 19. Jahrhundert bedeutet Espan ein eingezäunter Bezirk oder Feld, damit das Wild oder andere Tiere die Saat nicht fressen konnten.

Fristen:

Raten, Jahresraten oder Monatsraten

Fastnachthennen:

Eine Naturalsteuer an den Pfarrherrn

Fertigung:

Fertigung, Förtigang, die Ausfertigung der Braut (d.h. Bett, Bettwäsche, Bettstatt, Kasten, Truhe und Kuh), sowie der Kammertwagen

Frei lediges Eigen:

Die Immobilien und der freie Besitz eines Bauern, das keinem Grundherrn gehörte

Freistift:

Freistift war eine Herrengunst oder Herrengnad. Es war eine Form der Verpachtung oder Verstiftung eines Hofes.

Funeralkosten:

Kosten, die bei der Beerdigung einer Person anfallen

Fußsiedl:

Eine schmale Truhe, die am Ende des Bettes oder an dessen Seite als Stufe angebracht war, um in das hohe Bett zu steigen

Gant:

Öffentliche Versteigerung, Konkurs

Geldsummen:

1 Gulden (fl) = 60 Kreuzer (x)

1 Kreuzer (x) = 4 Pfennig oder 8 Heller (hl)

1 Pfennig = 2 Heller (hl)

Gilt:

Die jährliche Abgaben an den Grundherrn in Naturalien oder in Geld. Es war ein bestimmter Teil des geernteten Getreides, gemessen in Schäffel, Metzen, Vierling und Sechzehntel (Pachtzins, Getreidegilt, Wiesgilt).

Grundherrschaft:

Ein landwirtschaftlicher Großgrundbesitz, bei dem das Land nicht vom Eigentümer (d.h. Grundherrn) sondern von den Untertanen (d.h. Bauern) bewirtschaftet wurde. Dabei wurde eine bestimmte Naturalsteuer oder Geldabgabe gefordert. Vor dem Jahre 1802 waren in Bayern nur 4 % des Bodens im Besitz von freier Bauern.

Gulden: = fl

Anfänglich eine Gold-, später eine Silbermünze. Sie wurde im Jahre 1252 erstmals in Florenz geprägt. Abgekürzt fl = 1 Gulden hat 60 Kreuzer

Heller: = hl

Die kleinste alte Geldeinheit = hl

Hofmarkt:

Seit dem 11. Jahrhundert zu einer Grundherrschaft gehörender Bezirk von Grundstücken, Gebäuden und Höfen, in dem der Grundherr die niedere Gerichtsbarkeit (für kleinere Straf-Fälle) besaß, die durch den Hofmarksrichter ausgeübt wurde. Die Hofmarken, welche es nur in Bayern gab, umfassten sowohl geschlossene Gebiete, wie auch Streubesitz.

Hube:

Hube = ½ Hof, der mit mindestens 2 Pferden bearbeitet wurde

Kastenamt:

Amt der Grundherrschaft, das die Aufsicht über die Getreidespeicher führte und damit zur Verwaltung der Einnahmen einer Grundherrschaft wurde

Kirchenstiftung:

Zur selbständigen Rechtsperson erhobenes kirchliches Vermögen, welches zum Unterhalt der Kirche bestimmt war

Kirchprobst:

Er war der Verwalter der Kirchenstiftung und des Kirchenvermögens. Der Kirchprobst und Kirchenpfleger wurde für zwei Jahre ernannt oder gewählt.

Klafter:

Altes Holzmaß sind 3,132497 cbm

Kreuzer: = x

Alte Geldmünze. Der Gulden hat 60 Kreuzer, der Kreuzer 4 Pfennig oder 8 Heller (hl).

Landgericht:

Das Land war in zahlreiche Gerichtsbezirke aufgeteilt, in denen der vom Landesherrn bestellte Pfleger, das Recht sprach.

Leibrecht:

Der Hof wurde nur auf das Leben des Bauern bzw. der Bäuerin verliehen, gegen die Bezahlung der Laudemia (d.h. Leibgeld)

Lichtmess:

Am 2. Februar war Zahlungsdatum und Dienstbotenwechsel.

Eine Maß:

Ein Maß sind 1,069 Liter.

Michaeli:

Der Michaelitag war ein Zahlungstermin.

Muttergut:

Starb die Mutter, so hatten die hinterlassen Kinder Anspruch auf das Muttergut. Es handelte sich dabei um das Heiratsgut, welches die Braut mit in die Ehe brachte und die Morgengab.

Pfarrstiftung:

Widmung von Vermögenswerten, zum Unterhalt einer Pfarrei. Dabei handelt es sich um ein rechtlich selbständige Stiftung

Pfennig:

1 Pfennig = 2 Heller (hl).

Pfleger:

Der Pfleger oder Richter war zur Wahrung des Landfriedens mit großer Machtfülle ausgestattet. Ihm oblagen Justiz, Verwaltung, Militärhoheit und Steuergewalt eines Gerichtsbezirkes.

Pfund:

Ein altes Gewicht, das je nach Gegend eine verschieden Geldeinheit betrug. Meistens 240 Pfennig

Pifang:

Pifang ist eine Angabe von Ackergröße. Man muss sich eine Art Hochbeet vorstellen, zu dem von links und rechts eine bestimmte Anzahl Schollen zusammengeackert werden.

Dazwischen konnte das Wasser ablaufen, so dass trockene Pifange entstanden. Ackerteile, die wegen zu geringer Fläche keinen ganzen Pifang mehr ergaben, wurden in Trümmer angegeben.

Probst:

Vorsteher eines Priorates oder eines Chorherrenstifts, auch Vorsteher einer größeren Kirche

redo:

„eine redo Kuh oder ein redo Schwein“ war das Vorwort für ein als unsauber geltendes Tier. Es war eine Redewendung, die nicht abwertend war. Beim Pferd wurde sie nicht angewandt.

Säkularisation:

In der Zeit der Säkularisation, zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden viele Besitzungen der Kirchen und Klöster enteignet.

Schaff, Schäffel, Scheffel:

Ein altes Getreidemaß, ein Hohlmaß welches 323 bis 325 Liter betrug.

1 Scheffel, (Sch) Schaff = 6 Metzen = ca. 150 kg

1 Metzen (M) = 4 Vierling = ca. 25 kg

1 Vierling (V) = ca. 6 kg

Scharwerk:

Scharwerksarbeit forderte der Grundherr von seinen Untertanen. Es waren bäuerliche Arbeiten, die auch Hand- und Spanndienst genannt wurden. Wegen der weiten Entfernung wurden sie meistens in Geld abgegolten. Scharwerksarbeiten waren auch Arbeiten an der Straße = Straßenscharwerk. Ebenso wurden sie für die Instandhaltung von Bachufern und Brücken gefordert. Der Untertan musste auch als Treiber bei der Jagd dem Grundherren verfügbar sein.

Schilling: (ß)

Eine alte Geldeinheit, 30 Schilling sind 1 Gulden.

Sölde:

Eine Sölde war 1/8 oder 1/16 Hof.

1 Ster:

Ist ein altes Holzmaß und beträgt ein cbm.

Stift:

Eine Steuer, die in Geld abgegolten wurde. Sie umfasste das grundherrliche-. landes- und gerichtsherrliche Scharwerk.

Tagwerk:

Eine Ackerfläche, die ein Bauer an einem Tag mit dem Pflug bearbeiten konnte. Ein bayrisches Flächenmaß = 3407,27 qm

Überzug:

Bettwäsche, spinater (gesponnener), harbener und kölscher Überzug

Zehent:

Die jährlich wiederkehrende Abgabe eines bestimmten Bruchteils, zumeist des zehnten Teils aller oder bestimmter auf einem Grundstück gewonnenen Erträge. Der Zehent zerfiel in

Groß-, Klein- und Blutzehent. Der Großzehent oder Getreidezehent musste durch die Abgabe von Korn, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Linsen und Wicken geleistet werden. Der Kleinzehent oder Grünzehent von Kraut, Flachs, Hirse, Hanf, Kartoffeln, Rüben und Mohn.

Der Blutzehent wurde durch die Abgabe von Hühnern, Gänsen, Enten, Ferkeln und Lämmern geleistet, wobei das 10., manchmal das 20. Stück üblich war. Es gab auch einen Gras- oder Heuzehent.